Satzung des Schützen-Club Feggendorf e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

Durch Zusammenschluß von Schützen wurde am 01.ja­nuar 1957 ein Verein gegründet, der den Namen "Schützen-Club Feggendorf e.V." führt und seinen Sitz in Feggen­dorf hat.

 

 

§ 2 Zweck

Der Schützen-Club Feggendorf e.V. mit Sitz in Feggendorf verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemeinnützi­ge Zwecke im Sinne des Ab­schnittes steuerbegün­stigte der Abgabenordnung.

Der Verein betreibt die gemeinsame Pflege des Schießsports. Die Verfolgung politischer und konfessioneller Ziele ist ausgeschlos­sen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die För­derung sportlicher Übungen und Leistungen ge­för­dert.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Rechnungsjahr und Gerichtsstand

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mit­gliedern ist das zu­stän­dige Amtsgericht.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

            1.         Jugendliche Mitglieder lt. Ordnung des Deutschen Schüt­zen­bundes.

            2.         Aktive Mitglieder über 18 Jahren.

            3.         Fördernde Mitglieder

            4.         Ehrenmitglieder

 

 

§ 5 Mitgliedschaft: Eintritt

Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der sich zum Vereins­zweck bekennt. Sie wird durch schriftliche Eintrittserklärung erworben, über die der Vorstand in der nächsten dem Eintritts­datum folgenden Sitzung entscheidet.

Im Falle einer Ablehnung kann der Abgelehnte formlos beim Vor­stand beantragen, daß diese Entscheidung von der Mitgliesderver­sammlung überprüft werden soll. Die Mitgliederversamm­lung ent­scheidet in solchen Fällen mit zwei Dritteln der anwesesenden Stimmberechtigten über das Aufnahmegesuche entgültig.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft: Verlust

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Austritts­erklärung muß dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Wer sei­nen Pflichten gegenüber dem Verein, obwohl deswe­gen bereits schriftlich ermahnt, nicht nachkommt, das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt, oder sich sonst einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dies gilt auch, wenn ein Nitglied nach mehr­mali­ger Aufforderung weiterhin mit ausstehenden Bei­trägen im Rückstand bleibt. In jedem Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Bei­trag bis einschließlich Austrittsmonat zu be­zahlen.

 

 

§ 7 Ehrungen

Ehrungen werden durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitglier­derversammlung (Mehrheitsbe­schluß) vorgenommen.

 

 

§ 8 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge be­schließt die Jah­reshauptversammlung der Mit­glie­der. Die von den Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

 

 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

                        der Vorstand

                        die Jahreshauptversammlung und

                       die Mitgliederversammlung.

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

 

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

            1. Vorsitzender

            2. Vorsitender

            Kassenwart

            Schriftwart

            Leiter der Schießkommission

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die eh­renamtliche Ge­schäftsführung.

Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.

Der 1. Vorsitzende kann den Verein allein ver­treten.

Bei Vertretung durch den 2. Vorsitzenden muß ein weiteres Vor­standsmitglied anwesend sein.

§ 11 Jahreshauptversammlung/Mitgliederversamm­lung

Die Jahreshauptversammlung und alle Mitglieder­versammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Bekannt­gabe der Tagesordnung einberufen.

Die vorgenannten Versammlungen sind für alle Belange des Vereins zuständig.

Die Jahreshauptversammlung beschließt insbeson­derere über die Beiträge, Entlastung des Vor­standes, die Wahl des Vorstandes, der Kassen­prüfer und über Satzungsänderungen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen eines Viertels aller Mitglieder innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. In dem Antrag an den Vorstand ist der Grund zu benen­nen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen in geheimer und schriftlicher Abstimmeung, wenn ein stimmberech­tigtes Mitglied dies während der Versammlung beantragt.

Stimm-, wahl-, und antragsberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendeung des 18. Lebensjahres.

Soweit innerhalb der Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei zu fassen­den Beschlüs­sen, Wahlen und Abstimmungen usw. die einfache Stimmenmehrheit der stimmerechtigten anwesenden Mit­glieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 12 Niederschrift

Über jede Versammlung ist eine vom 1. Vorsitzen­den und dem Schriftwart oder von einem von der Versammlung gewählten Proto­kollführer zu unter­zeichnenede Niederschrift aufzunehmen.

§ 13 Kassenprüfung

Der auf der Jahreshauptversammlung aus 2 Mitglie­dern gewählte Kassenprüfungs­ausschuß, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen, ist berech­tigt, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf der Hahres­hauptversammlung mit zwei Dritteln der anwesen­den stimmberechtigten Mitgliedern be­schlossen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck ein­berufenen Ver­sammlung erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stim­men.

Sie erlangt aber nur dann Gültigkeit, wenn die Auflösung mit gleicher Stimmen­mehrheit in einer zweiten Versammlung, die nach vier Wochen stattfinden muß, beschlossen wird.

Im Falle einer Auflösung hat kein Mitglied ein Anrecht auf das vorhandenen Vereinsvermögen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverband Feggen­dorf, zur ausschließlichen und unmittel­baren Förderung gemeinnütziger Zwecke.

Feggendorf, den 3. Januar 1992